Martina Schürmann
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ich freue mich, Sie bei all Ihren rechtlichen Fragen und Problemen unterstützen zu dürfen.
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Der Kläger fragte dann mehrfach über Monate nach und setzte der Beklagten im Juni 2023 eine Frist zur Lieferung bis spätestens Anfang Juli 2023. Mitte Juli 2023 – das Fahrzeug ließ weiter auf sich warten – erklärte der Kläger dann schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin verlangte die Beklagte eine Stornogebühr von gut 3.000 € und berief sich hierzu auf eine andere Klausel ihrer AGB, wonach bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu leisten sei.
Gegen die Stornokosten wehrte sich der Kläger mit seiner Feststellungsklage. Mit Erfolg. Die AGB – Klausel mit zeitlich unbegrenzter Liefermöglichkeit ohne jede Einschränkung benachteilige einen Käufer unangemessen und sei daher unzulässig. Im Ergebnis hielt das Gericht bei der Lieferung eines Pkw unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Umstände eine Lieferfrist von ca. einem Jahr für angemessen. Das Rücktrittsrecht bestehe zudem unabhängig von einem möglichen Verschulden der Verkäuferseite. Der Kläger war somit nach Verstreichen der von ihm gesetzten Frist rücktrittsberechtigt und muss keinen pauschalen Schadensersatz leisten.
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