Ihre Rechtsanwältin im Rhein-/Ruhrgebiet: Martina Schürmann
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Martina Schürmann

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Liebe Mandantinnen und Mandanten,

ich freue mich, Sie bei all Ihren rechtlichen Fragen und Problemen unterstützen zu dürfen.

Sie können mich an meinem Hauptstandort in Essen-Rüttenscheid oder auch an meiner Remscheider Zweigstelle besuchen.

Um vorherige Terminabsprache (telefonisch oder per Mail) wird gebeten.
Termine für Berufstätige auch nach 18:00 Uhr und Samstags.

 

 

Die Vorfreude auf das neue Fahrzeug ist meist groß; ärgerlich, wenn es dann nach vielen Monaten noch immer nicht geliefert wird. Besonders seit der Coronapandemie ist bekannt, dass LIeferengpässe häufig zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen. Das AG Hanau hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Kläger im Juli 2022 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug zu einem Preis von gut ca. 20.000 € geschlossen hatte. Der Mitarbeiter der Beklagten hatte Im Verkaufsgespräch darauf hingewiesen, dass wegen Störungen in den Lieferketten  der Hersteller keinen Zeitpunkt der Fertigstellung des Fahrzeugs zusagen könne. In den AGB der Beklagten stand: „Aufgrund der aktuellen Liefersituation werden alle Bestellungen ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt“.

Der Kläger fragte dann mehrfach über Monate nach und setzte der Beklagten im Juni 2023 eine Frist zur Lieferung bis spätestens Anfang Juli 2023. Mitte Juli 2023 – das Fahrzeug ließ weiter auf sich warten – erklärte der Kläger dann schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin verlangte die Beklagte eine Stornogebühr von gut 3.000 € und berief sich hierzu auf eine andere Klausel ihrer AGB, wonach bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs  Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu leisten sei.

 

Gegen die Stornokosten wehrte sich der Kläger mit seiner Feststellungsklage. Mit Erfolg. Die AGB – Klausel mit zeitlich unbegrenzter Liefermöglichkeit ohne jede Einschränkung benachteilige einen Käufer unangemessen und sei daher unzulässig. Im Ergebnis hielt das Gericht bei der Lieferung eines Pkw unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Umstände eine Lieferfrist von ca. einem Jahr für angemessen. Das Rücktrittsrecht bestehe zudem unabhängig von einem möglichen Verschulden der Verkäuferseite. Der Kläger war somit nach Verstreichen der von ihm gesetzten Frist rücktrittsberechtigt und muss keinen pauschalen Schadensersatz leisten.

AG Hanau, Urteil v. 31.1.2024, 39 C 111/23 /Anm: Das Urteil ist rechtskräftig! 

 

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